AGBs für das Open Source- Festival,
7. August 2010

1. Anbieterkennzeichnung, Veranstalter

zack bumm GbR

Fortunastr 12

D-40235 Düsseldorf

vertretungsberechtigte Gesellschafter: Florian Pehle, Christian Fleischer , Philipp Maiburg


Fax +49 (0)211. 862 069 25



info@open-source-festival.de

www.open-source-festival.de

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im Verhältnis der Festivalbesucher (nachfolgend: “(Festival)- Besucher“ genannt) sowie der zack bumm GbR (nachfolgend: “Veranstalter“ genannt), die das Open Source- Festival in Kooperation mit diversen anderen Veranstaltern von Düsseldorfer Nachtlocations (nachfolgend: “Kooperationsveranstalter“ genannt) veranstaltet.


2. Tages- und Nachtprogramm, Tickets

Das Open Source- Festival besteht aus einem Tagesprogramm sowie einem Nachprogramm:

Das “Open Source Tagesprogramm“ findet von 14 bis 22 Uhr auf drei Open-Air-Bühnen statt, die auf dem Gelände der Rennbahn (Galopprennbahn Düsseldorf) verteilt sind. Bei schlechtem Wetter werden die Bühnen zum Teil in Zelte vor Ort/Schalterhalle umverlegt, wenn nicht ohnehin ein Überdachung gegeben ist. Das Ticket für das Tagesprogramm kostet 26,- Euro zzgl. VVK-Gebühr (Tageskassenpreis vor Ort: 35,- Euro).

Die “Open Source Nacht“ beginnt um 22:00 Uhr und geht bis in die frühen Morgenstunden. Auf 3 Floors im “Zakk“, dem OSFXRBC Floor im benachbarten “Rot Kompot“, der Italic Night im “Salon des Amateurs“ sowie dem Pop Missile Club im “Pretty Vacant,“ treten Künstler und DJs auf und es wird Clubmusik gespielt.

Der Eintritt zur “Open Source Nacht“ ist nur mit dem limitierten und nur im Vorverkauf erhältlichen Tag- und Nacht- Ticket möglich (33,- Euro zzgl. VVK-Gebühr). Bei den Open Source- Nacht- Veranstaltungen handelt es sich um Fremdveranstaltungen von Kooperationsveranstaltern, die diesem Festival angegliedert sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die räumliche Kapazität der Clubs/Veranstaltungsorte im Rahmen des Nachtprogramms begrenzt ist. Es empfiehlt sich daher ein rechtzeitiges ggf. frühzeitiges Erscheinen, insbesondere, wenn ein Besucher mit dem Festivalbändchen Eintritt erhalten möchte.

Als Veranstalter im Rechtsinne gelten die einzelnen Kooperationsveranstalter der jeweiligen Clubs/Veranstaltungsorte bei dem Nachtprogramm. Der Festivalbesucher hat sich daher bei den Nachtveranstaltungen nach den in dem jeweiligen Club/Veranstaltungsort geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Bestimmungen, sowie den Weisungen des Sicherheitspersonals zu richten.

Die nachfolgenden AGBs gelten für das Tagesprogramm des Festivals. Diese AGBs gelten jedoch auch für das Nachtprogramm, soweit der Kooperationsveranstalter dies nicht abweichend regelt. Jedenfalls gelten die nachfolgenden Vorschriften der §§ 4, 6, 7, 8, 9 und 11 entsprechend.

Es ist grundsätzlich untersagt, die bereits erworbene Eintrittskarte gewerblich weiterzuverkaufen. Der Ticketpreis enthält die freie Fahrt mit allen öffentlichen Verkehrsmitteln im VRR.

3. Einlass, Einlasskontrolle

Ein Einlass zum Festival ist nur mit gültiger Eintrittskarte möglich. Beim Einlass ist die Karte vorzuzeigen. Sie wird dort gegen ein Bändchen eingetauscht, mit dem auch ein Verlassen des Geländes möglich ist. Das Bändchen ist um das Handgelenk zu tragen. Mit dem Eintausch verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

Bei dem Einlass zum Festival erfolgt eine Sicherheitskontrolle durch den Sicherheitsdienst vor Ort. Der Sicherheitsdienst ist angewiesen, eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Festivalbesuchern vorzunehmen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, sollte der Festivalbesucher dazu aus wichtigem Grund Anlass geben, den Einlass zum Festival zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, eine offensichtlich menschenverachtende, rassistische, homophobe Kleidung und/ oder Einstellung dessen sowie das Mitführen von Speisen und Getränken (die nicht freiwillig abgegeben werden) sowie gefährlicher Gegenstände (im Einzelnen unter Nr. 8 aufgeführt). Als wichtiger Grund gilt auch das unerlaubte Mitführen von Aufzeichnungsgeräten für Ton/Bildtonaufnahmen (in Einzelnen unter 9. aufgeführt). Auch bei Verletzung des Jugendschutzes (im Zweifelsfall kann eine Altersüberprüfung stattfinden) kann der Einlass verweigert werden.

Der Festivalbesucher hat im Falle des Nichteinlasses trotz Karte das Recht auf Erstattung des Ticketpreises, außer es besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung. In diesem Falle ist eine Rückgabe des Tickets/ eine Erstattung des Ticketpreises nicht möglich. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.

4. Jugendschutz

Auf dem gesamten Festivalgelände (und in den Nachtlocations) gilt das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Danach gilt: Kindern und Jugendlichen im Alter unter 16 Jahren ist der Zutritt (generell) nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder eines sonst Erziehungsbeauftragten erlaubt. Ein sonst Erziehungsbeauftragter ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
Für Kinder im Alter bis zu einschließlich 12 Jahren ist der Eintritt gegen Vorlage eines Ausweises kostenfrei.
Jugendliche im Alter von 16 und einschließlich 17 Jahren (unter 18 Jahren) müssen, soweit sie nicht durch einen Personensorgeberechtigten oder eines sonst Erziehungsbeauftragten begleitet werden, um 24.00 Uhr das Festivalgelände verlassen.

Eine Zustimmungserklärung für einen Erziehungsbeauftragten findet sich unter: www.open-source-festival.de/downloads/zustimmung.pdf. Diese Zustimmungserklärung ist auszufüllen und während der Veranstaltung von dem Erziehungsbeauftragten mitzuführen und auf Verlangen mit Vorlage einer Kopie des Ausweises des Personensorgeberechtigten, vorzuzeigen. Bitte bindet Euren Kindern vorsorglich Namensschilder mit Handynummer des Personensorgeberechtigten oder eines sonst Erziehungsbeauftragten um.

5. Absage, Abbruch der Veranstaltung, Verspätung, Programmänderung

Sollte das Festival noch vor Beginn abgesagt werden, haben die Festivalbesucher ausschließlich einen Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises (ohne VVk- Gebühren). Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht.
Sollte das Festival also aus Gründen von höherer Gewalt (insbesondere wetterbedingt), behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung beendet werden müssen, besteht für die Festivalbesucher kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder auf Schadensersatz es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

Der Veranstalter behält sich das Recht auf Änderungen bezüglich Ort, Zeit und Programm des Festivals vor, solange sich diese in einem für den Festivalbesucher zumutbarem Rahmen bewegen. Verspätungen des Programms sind von dem Festivalbesucher hinzunehmen, solange diese nicht gravierend sind. Änderungen werden seitens des Veranstalters so schnell wie möglich bekannt gegeben.

Besetzungs- und Programmänderungen führen grundsätzlich nicht zu Ansprüchen des Festivalbesuchers. Es ist davon auszugehen, dass der Festivalbesucher eine Vielzahl von verschiedenen Musikern auf dem Festival sehen möchte.

Im hinteren Bereich vor den Bühnen muss mit Sichtbehinderung gerechnet werden.

6. Lautstärke, Hörschutz

Wir weisen daraufhin, dass bei dem Festival aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Festivalveranstalter trägt Sorge durch Auswahl des geeigneten Veranstaltungsortes, die technische Ausstattung sowie die Begrenzung der Lautstärke, dass keine dauerhaften Hör- oder Gesundheitsschäden entstehen. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden. Diese kann man an den Kassen oder bei den Hilfsdiensten erhalten.

7. Hausrecht, Verbote

Auf dem gesamten Festivalgelände wird das Hausrecht vom Veranstalter bzw. von den durch diesen Beauftragten ausgeübt. Dem Sicherheitspersonal ist unmittelbar Folge zu leisten. Im shuttlebus ist daneben den Anweisungen des Buspersonals Folge zu leisten . Dem Festivalbesucher sind gewerbsmäßige Handlungen auf dem Festivalgelände und in den Nachtlocations verboten, es sei denn sie wurden vorher schriftlich mit dem Veranstalter abgestimmt. Pogen, stage diving, crowd surfing und das Klettern auf Bühnen, Traversen, Zelte, Tribünen oder ähnliches ist verboten. Das Mitbringen von Tieren auf das Festivalgelände ist verboten. Vergehen oder Straftaten sind verboten und werden strafrechtlich verfolgt. Sollte ein Festivalbesucher gegen vorbenannte Verbote (sowie nachfolgend Nr. 8 und Nr. 9) verstoßen, kann ein Verweis vom Festivalgelände erfolgen. Eine Erstattung des Ticketpreises sowie ein Anspruch auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

8. Getränke und Lebensmittel

Getränke werden auf dem Festivalgelände in Plastikbechern ausgegeben. Auf diese Becher besteht ein Pfand. Bitte denkt an die Umwelt und entsorgt die Umverpackungen sowie sonstigen Müll in den dafür vorgesehenen Behältnissen. Plastikflaschen, Kanister, Glasbehälter jeder Art, PET Flaschen, Dosen und/oder sonstige Trinkbehälter sowie das Mitbringen von eigenen Speisen oder Lebensmittel, Hartverpackungen, Kühltaschen, schwere Gegenstände oder Verpackungen, Fackeln, Pyrotechnik, Waffen und andere gefährliche Gegenstände sind grundsätzlich verboten.

9. Fotos, Aufzeichnungsgeräte

Das Fotografieren auf dem Festivalgelände ist nur mit Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion und nur für den privaten Gebrauch erlaubt. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Mitschnitte insbesondere nicht online gestellt werden dürfen.
Kameras mit Zoomobjektiven und/oder Videofunktion sowie Aufzeichnungsgeräte (MP3/ MP4-Rekorder, Diktiergeräte etc.) jeglicher Art und Weise sind verboten.
Ebenso sind Mitschnitte und/oder Aufzeichnungen, die ohne eine explizite Erlaubnis des Veranstalters und/oder eines Künstlers gemacht werden, verboten. Der Veranstalter ist berechtigt, widerrechtlich hergestellte Aufnahmen zu löschen bzw. löschen zu lassen. Eine Veröffentlichung solcher Aufnahmen wird strafrechtlich verfolgt.

10. Haftung

Unsere Haftung auf Schadensersatz ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Es besteht insbesondere keine Haftung des Veranstalters für gestohlene oder verloren gegangene Gegenstände. Für die Festivalbesucher stehen kostenpflichtige Parkplätze am Festivalgelände zur Verfügung. Das Parken auf den Parkplätzen geschieht auf eigene Gefahr. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruht. Die Haftungsbeschränkungen gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einem die wesentlichen Vertragspflichten schuldhaft verletzenden Verhalten unsererseits beruht. Wir haften auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Nutzungsrechte, Werberechte

Der Festivalbesucher erklärt sich mit dem Betreten des Festivalgeländes unwiderruflich damit einverstanden, dass von ihm Fotos und Bild-/Tonaufnahmen während des Festivals hergestellt werden, die unentgeltlich für die Berichterstattung sowie zukünftige Bewerbung des Festivals in allen Medien umfassend benutzt werden dürfen. Er erklärt sich ebenso einverstanden, dass mit diesem Material Sponseringakquise betrieben werden darf.

12. Schlussbestimmungen

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zul&Äuml;ssig ist, ist der Gerichtsstand Düsseldorf. Erfüllungsort ist ebenfalls Düsseldorf. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten oder werden, wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinflusst. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.

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