Agb

AGB

1. ANBIETERKENNZEICHNUNG, VERANSTALTER

Open Source Festival gGmbH
Hoffeldstr. 12
40235 Düsseldorf, Deutschland

Tel: +49 (0)211. 545 558 25
Fax: +49 (0)211. 545 558 15
Mail: info@open-source-festival.de
Web: www.open-source-festival.de

Registergericht: AG Düsseldorf, HRB 64164
Umsatzsteuer ID-Nummer: DE275049289
Geschäftsführung: Christian Fleischer

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im Verhältnis der Festivalbesucher (nachfolgend: “Besucher“ genannt) sowie der Open Source Festival gGmbH (nachfolgend: “Veranstalter“ genannt).

1. EINLASS
a. Der Einlass erfolgt nur mit gültiger Eintrittskarte. Es ist grundsätzlich untersagt, die bereits erworbene Eintrittskarte gewerblich weiterzuverkaufen.
b. Einlass zum Festival ist ausschließlich Besuchern ab 16 Jahren oder in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten gestattet.
c. Beim erstmaligen Einlass ist die Eintrittskarte vorzuzeigen. Die gültige Eintrittskarte wird entwertet. Ein Verlassen und erneutes Betreten des Geländes ist nicht möglich.

2. SICHERHEITSKONTROLLE
a. Bei dem Einlass zum Festival erfolgt eine Sicherheitskontrolle durch den Sicherheitsdienst vor Ort. Der Sicherheitsdienst ist angewiesen, eine Leibes-, sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Der Besucher erklärt sich mit dem Erwerb der Karte damit einverstanden. Verweigert der Besucher die Leibes- bzw. Taschenvisitation ist der Veranstalter berechtigt, den Einlass entschädigungslos zu verweigern.
b. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, auch bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe, den Einlass zum Festival zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, eine offensichtlich menschenverachtende, rassistische, homophobe Kleidung und/oder Einstellung dessen, sowie das Mitführen von Speisen und Getränken (die nicht freiwillig abgegeben werden), sowie das Mitführen gefährlicher Gegenstände (z.B. Waffen und andere gefährliche Gegenstände, Pyrotechnik, Rauschmittel, etc.), sowie Verletzungen gegen die in Nr. 7 geregelten Verbote. Auch bei Verletzung des Jugendschutzes (im Zweifelsfall kann eine Altersüberprüfung stattfinden) kann der Einlass verweigert werden.
c. Der Besucher hat im Falle des Nichteinlasses trotz des Besitzes einer Eintrittskarte das Recht auf Erstattung des Nennwertes des Tickets (ohne VVK-Gebühren), es sei denn, dass die Verweigerung des Einlasses aus einem vom Besucher zu vertretenen wichtigen Grund begründet ist. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.

3. JUGENDSCHUTZ
a. Auf dem gesamten Festivalgelände gilt das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Danach gilt: Besucher im Alter unter 16 Jahren ist der Zutritt (generell) nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder eines sonst Erziehungsbeauftragten erlaubt. Ein sonst Erziehungsbeauftragter ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut. Besucher im Alter von 16 und einschließlich 17 Jahren müssen, soweit sie nicht durch einen Personensorgeberechtigten oder eines sonst Erziehungsbeauftragten begleitet werden, um 24.00 Uhr das Festivalgelände verlassen.
b. Erziehungsbeauftragte haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung während der Veranstaltung mitzuführen und auf Verlangen mit Vorlage einer Kopie des Ausweises des Personensorgeberechtigten, vorzuzeigen. Der Veranstalter rät dazu, Kindern vorsorglich Namensschilder mit Handynummer des Personensorgeberechtigten oder eines sonst Erziehungsbeauftragten umzuhängen.

4. ABSAGE, ABBRUCH DER VERANSTALTUNG, VERSPÄTUNG, PROGRAMMÄNDERUNG
a. Sollte das Festival vor Beginn abgesagt werden, besteht Anspruch auf Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte ohne VVK-Gebühren. Die Veranstaltung kann bis zum Beginn ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt, solange der Veranstalter die Umstände des Wetters verantworten kann. Sollten durch die Witterungsumstände Gefahr für Körper und Gesundheit bestehen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch der Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, sowie der Gefährdung von Festivalbesuchern durch Fehlverhalten anderer oder der drohenden Eskalation, durch zu große Menschenansammlungen, besteht für den Festivalbesucher kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder auf Schadensersatz, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden.
b. Der Veranstalter behält sich zudem das Recht vor aus Sicherheitsgründen den Zugang zu Bereichen des Festivalgeländes, wie z.B. Bühnen wegen Überfüllung zu beschränken. Hieraus ergeben sich keine Schadensersatzansprüche, da eine genaue Planbarkeit des Besucherandrangs zu einzelnen Bereichen nicht möglich ist. Verspätungen oder zeitliche Verlegungen einzelner Programmpunkte sind von dem Festivalbesucher hinzunehmen, solange diese nicht gravierend sind.
c. Änderungen und Absagen werden seitens des Veranstalters so schnell wie möglich bekannt gegeben und können auch noch nach Beginn des Festivals aus wichtigem Grund erfolgen. In Abhängigkeit des Zeitpunktes der Änderung findet die Bekanntgabe durch Veröffentlichung auf www.open-source-festival.de oder im Rahmen von Programmaushängen oder Durchsagen auf dem Festivalgelände statt. Es ist davon auszugehen, dass der Festivalbesucher eine Vielzahl von verschiedenen Musikern auf dem Festival sehen möchte. Ort, Zeit-, Besetzungs- und Programmänderungen führen grundsätzlich nicht zu Ansprüchen des Festivalbesuchers, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.
d. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz. Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden.

5. LAUTSTÄRKE, HÖRSCHUTZ
Der Veranstalter weist daraufhin, dass bei dem Festival aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Es wird daher dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden. Diese kann man an den Kassen oder bei den Hilfsdiensten erhalten. Dem Besucher ist die Gefahr, dass Festivals Veranstaltungen mit hohem Schallpegel sind, bewusst. Der Besuch der Veranstaltung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Veranstalters für Hör- und Gesundheitsschäden wird ausgeschlossen, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.

6. HAUSRECHT
Auf dem gesamten Festivalgelände wird das Hausrecht vom Veranstalter bzw. von den durch diesen Beauftragten ausgeübt. Dem Sicherheitspersonal ist unmittelbar Folge zu leisten. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besucher, die im abgesperrten Bereich ohne entsprechende Legitimation angetroffen werden, des gesamten Festivalgeländes zu verweisen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

7. VERBOTE
a. Dem Festivalbesucher sind gewerbsmäßige Handlungen auf dem Festivalgelände verboten, es sei denn, sie wurden vorher schriftlich mit dem Veranstalter abgestimmt und genehmigt.
b. Pogen, Stage-Diving, Crowd-Surfing und das Klettern auf Bühnen, Traversen, Zelte, Tribünen oder Ähnliches ist verboten.
c. Das Mitbringen von Tieren auf das Festivalgelände ist verboten.
d. Die Begehung von Straftaten ist verboten. Jede Straftat wird sofort zu Anzeige gebracht.
e. Sollte ein Festivalbesucher gegen vorbenannte Verbote (sowie nachfolgend Nr. 8 und Nr. 9) verstoßen, kann ein Verweis vom Festivalgelände erfolgen. Eine Erstattung des Ticketpreises sowie ein Anspruch auf Schadensersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

8. GETRÄNKE UND LEBENSMITTEL
a. Getränke werden auf dem Festivalgelände in Plastikbechern ausgegeben. Auf diese Becher besteht ein Pfand. Bitte denkt an die Umwelt und entsorgt die Umverpackungen, sowie sonstigen Müll in den dafür vorgesehenen Behältnissen.
b. Das Mitbringen von eigenen Speisen, Getränken in jeglicher Verpackungsart oder Lebensmitteln ist grundsätzlich verboten.
c. Ausnahmsweise darf je Kleinkind bis zu 3 Jahren je eine max. 1l große Flasche (Plastik, PET, aber kein Glas!) mit auf das Gelände gebracht werden.

9. UNERLAUBTE GEGENSTÄNDE
Das Mitbringen von Plastikflaschen, Kanister, Glasbehälter jeder Art, PET-Flaschen, Dosen und/oder sonstige Trinkbehälter, Hartverpackungen, Kühltaschen, sonstige schwere Behältnisse oder Verpackungen, Fackeln, Pyrotechnik, Waffen aller Art und andere gefährliche Gegenstände ist grundsätzlich verboten.

10. FOTOS, MITSCHNITTE
a. Das Fotografieren auf dem Festivalgelände für den privaten Gebrauch ist grundsätzlich erlaubt. Eine gewerbliche, kommerzielle Nutzung dieser Fotos ist untersagt.
b. Mitschnitte und/oder Aufzeichnungen jeglicher Art, die ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Veranstalters und/oder des Künstlers gemacht werden, sind verboten. Eine Veröffentlichung solcher Aufnahmen wird zur strafrechtlichen Anzeige gerbacht.

11. HAFTUNG
a. Gegenüber den Besuchern haftet der Veranstalter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, des Schuldnerverzugs oder der von dem Veranstalter zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung haftet der Veranstalter jedoch für jedes schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
b. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen von dem Veranstalter, ist die Haftung der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
c. Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellte oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
d. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch den Veranstalter und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.
f. Es besteht insbesondere keine Haftung des Veranstalters für gestohlene oder verloren gegangene Gegenstände.
g. Für die Besucher stehen kostenpflichtige Parkplätze am Festivalgelände zur Verfügung. Das Parken auf den Parkplätzen geschieht auf eigene Gefahr. Für Beschädigung oder Diebstahl übernimmt der Veranstalter keine Haftung, es sei denn ihm fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

11. NUTZUNGSRECHTE, WERBERECHTE
Der Besucher erklärt sich mit dem Betreten des Festivalgeländes unwiderruflich damit einverstanden, dass von ihm Fotos und Bild-/Tonaufnahmen während des Festivals hergestellt werden, die unentgeltlich für die Berichterstattung sowie die zukünftige Bewerbung des Festivals in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien umfassend entschädigungslos verwendet werden dürfen. Er erklärt sich ebenso einverstanden, dass mit diesem Material Sponsoring-Akquise betrieben werden darf.